Rz. 166

Die nach der gerichtlichen Entscheidung den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 149 Abs. 1 FGO). Auch die FGO enthält keine weiteren Vorschriften zum Kostenfestsetzungsverfahren, so dass auf die Regelungen der ZPO zurückgegriffen werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge