Rz. 91
Wird nach Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Streitwert neu festgesetzt, sodass sich eine geringere oder eine höhere Erstattungsforderung ergibt, kann das Gericht nach § 107 Abs. 1 ZPO die Kostenfestsetzung abändern. Erforderlich ist allerdings ein Antrag, § 107 Abs. 1 S. 1 ZPO.[55]
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