Rz. 22
Umstritten war früher, welcher Gegenstandswert im selbstständigen Beweisverfahren anzunehmen ist. Die wohl überwiegende Rspr. hatte schon zur BRAGO den vollen Hauptsachewert angesetzt, weil das selbstständige Beweisverfahren Teil der Hauptsache war (§ 37 Nr. 3 BRAGO).[3] Diese Auffassung hat die Rspr. zum RVG übernommen,[4] obwohl es sich jetzt um eine eigene selbstständige Angelegenheit handelt.
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