Rz. 277

Kommt es nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einem Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren,[87] so ist zwar auch das Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfahren gegenüber der Hauptsache eine verschiedene Angelegenheit (§ 17 Nr. 4 Buchst. d), nicht aber gegenüber dem Anordnungsverfahren. Insoweit ist nach § 16 Nr. 5 nur eine Angelegenheit gegeben. Allerdings wird man hier gem. § 14 Abs. 1 wegen des Mehraufwands von einem höheren Gebührensatz auszugehen haben.

 

Beispiel: Der Anwalt ist in der Hauptsache tätig und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die erlassen wird. Später beantragt die Behörde deren Abänderung wegen veränderter Umstände. Über die Hauptsache und die einstweilige Anordnung wird verhandelt, nicht aber auch über die Abänderung.

Es sind zwei Angelegenheiten gegeben, einerseits das Hauptsacheverfahren und andererseits das Anordnungs- und Abänderungsverfahren (§ 17 Nr. 4 Buchst. c), d). Das Anordnungsverfahren und das nachfolgende Abänderungsverfahren sind zueinander eine Angelegenheit (§ 16 Nr. 5). Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen dort nur einmal.

[87] Zur Zulässigkeit: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86b Rn 45.

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