Rz. 66

Wird gegen die einstweilige Verfügung oder den Arrestbeschluss insgesamt Widerspruch eingelegt und kommt es dann zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, ist insgesamt nur eine Angelegenheit gegeben. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 Abs. 2). Da es sich nicht um ein Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren handelt, gilt nicht § 16 Nr. 5.

 

Rz. 67

Allerdings können jetzt weitere Gebühren ausgelöst werden, nämlich eine Terminsgebühr, es sei denn, sie ist aufgrund einer Besprechung der Anwälte bereits im Anordnungsverfahren entstanden oder eine Einigungsgebühr, wenn es zu einer Einigung kommt.

 

Beispiel: Gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung (Wert: 50.000 EUR) wird Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wird vor der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen.

Für beide Anwälte entsteht insgesamt nur eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 50.000 EUR. Insbesondere entsteht auch für den Anwalt des Antragsgegners die volle 1,3-Verfahrensgebühr. Der Widerspruch ist bereits ein Sachantrag, der einer Ermäßigung nach VV 3101 Nr. 1 entgegensteht, wenn das Verfahren über den Widerspruch ohne mündliche Verhandlung endet.

 

Rz. 68

Wird über den Widerspruch nach § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO mündlich verhandelt, entsteht eine Terminsgebühr nach VV 3104.

 

Beispiel: Gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung (Wert: 50.000 EUR) wird Widerspruch eingelegt. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, an der die Anwälte teilnehmen.

Für beide Anwälte entsteht jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104.

 

Rz. 69

Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn die Anwälte Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens führen und es daraufhin nicht mehr zur mündlichen Verhandlung kommt (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).

 

Rz. 70

Kommt es im Widerspruchsverfahren zu einer Einigung, entsteht auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000, und zwar in Höhe von 1,0 (VV 1003).

 

Rz. 71

Wird im Verfahren nach Widerspruch ein schriftlicher Vergleich geschlossen, entsteht jetzt nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 auch eine Terminsgebühr, da im Gegensatz zum Anordnungsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 925 Abs. 1, 128 ZPO).

 

Beispiel: Der Anwalt erwirkt im Beschlusswege den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 10.000 EUR). Nach Widerspruch unterbreitet das Gericht einen Vergleichsvorschlag, der von beiden Parteien angenommen und dessen Zustandekommen dann nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt wird.

Für die beteiligten Anwälte entsteht jetzt neben der Einigungsgebühr (VV 1000, 1003) gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 auch eine Terminsgebühr nach VV 3104.

 

Rz. 72

Eine gesonderte Vergütung im Widerspruchsverfahren kommt lediglich dann in Betracht, wenn zwischen dem Erlass des Arrests oder der einstweiligen Verfügung und dem Widerspruch mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2).

 

Beispiel: Im Beschlusswege war im Dezember 2018 eine einstweilige Verfügung ergangen (Wert: 50.000 EUR). Im Januar 2021 beauftragt der Antragsgegner einen Anwalt, der Widerspruch eingelegt. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, an der die Anwälte teilnehmen.

Für den Anwalt des Antragstellers ist im Anordnungsverfahren bereits eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 nebst Auslagen und Umsatzsteuer entstanden. Das nachfolgende Verfahren über den Widerspruch zählt für ihn gem. § 15 Abs. 5 S. 2 als neue Angelegenheit, da seit dem Erlass der einstweiligen Anordnung mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. Er erhält daher eine weitere 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine der 1,2-Terminsgebühr nebst Auslagen.

Der Anwalt des Antragsgegners war erst mit dem Widerspruch beauftragt worden. Für ihn entstehen daher nur eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

 

Rz. 73

Insbesondere in einstweiligen Verfügungsverfahren kann es zu unterschiedlichen Streitwerten für Anordnungs- und Widerspruchsverfahren kommen. Dies sind die Fälle

des Widerspruchs nach teilweisem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung,
der Teilrücknahme des Widerspruchs,
des Teilwiderspruchs zur Hauptsache oder
des Kostenwiderspruchs.

Besonders Acht zu geben ist in diesen Fällen auch, dass sich die Verfahrensgebühr für Antragsteller und Antragsgegner nach unterschiedlichen Werten berechnen kann.

 

Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers erwirkt im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung wegen zweier Wettbewerbsverstöße (Wert: jeweils 10.000 EUR). Der Antragsgegner lässt durch seinen Anwalt Widerspruch einlegen. Hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes wird der Widerspruch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Im Übrigen wird verhandelt.

Der Anwalt des Antragstellers erhält die Verfahrensgebühr der VV 3100 aus dem vollen Wert von 20.000 EUR. Die Terminsgebühr der VV 3104 berechnet sich dagegen nur nach dem geringeren verbliebenen Wert von 10.000 EUR.

Auch der Anwalt des Antragsgegners hatte zunächst den Auftrag zur Gesamtvertretung und hat insow...

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