Rz. 160

Einstweilige Anordnungsverfahren werden wie sonstige gerichtliche Verfahren vergütet. Es gelten also die VV 3100 ff.

 

Rz. 161

Zu beachten ist, dass einstweilige Anordnungen nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) eigene Angelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Hauptsacheverfahren darstellen. Das gilt unabhängig davon, ob die einstweilige Anordnung auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet worden ist. Das hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 klargestellt.

 

Rz. 162

Der Anwalt erhält also neben der Vergütung in der Hauptsache die Vergütung in den einstweiligen Anordnungsverfahren gesondert. Zu beachten ist, dass auch gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen ist.[57]

 

Rz. 163

Anordnungs- und Abänderungsverfahren sind dagegen nur eine Angelegenheit (§ 16 Nr. 5).

[57] OLG Naumburg AGS 2003, 23 m. Anm. N. Schneider = FamRB 2003, 11.

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