Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

Vorbemerkungen

 
1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
4.

Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
C Krafträder mit und ohne Beiwagen.
5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
  deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen
  A1 C, A

C ≤ 125 cm3

C ≤ 11 kW

C ≤ 0,1 kW/kg

A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
  A2 C

C ≤ 35 kW

C ≤ 0,2 kW/kg
  A C, A A: nur dreirädrige Kfz
  B A  
  C1 B B ≤ 7 500 kg
  C B  
  D1 B B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
  D B B: nur Kraftomnibusse
6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
  deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen
  A1 C

C ≤ 125 cm3

C ≤ 11 kW
  A beschränkt C

C ≤ 35 kW

C ≤ 0,2 kW/kg
  A C  
  B A  
  C1 B B ≤ 7 500 kg
  C B  
  D1 B B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
  D B B: nur Kraftomnibusse
  Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

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