(1)

 

(2) 1Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG[1] eingesetzten Ständigen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

2Der Ausschuss kann nach dem Verfahren dieses Absatzes mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden.

3Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG[2] unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

[1] ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).
[2] Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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