Leitsatz

Angemessene Höhe einer Instandhaltungsrücklage unter Beachtung der Grenzen der II. Berechnungsverordnung

 

Normenkette

(§ 21 Abs. 5 Ziff. 4 WEG; , § 28 Abs. 2 II. BV)

 

Kommentar

  1. Nur die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wobei sich die Angemessenheit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Bei der Bemessung der Rücklage und des jährlichen Betrags dazu haben die Eigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen (h. M.).
  2. Die Höhe einer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu bildenden Rücklage (hier: 18 DM pro qm und Jahr) überschreitet den der Gemeinschaft zuzubilligenden weiten Ermessensspielraum regelmäßig nicht, wenn die Grenzen des § 28 Abs. 2 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung vom 12.10.1990, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376), eingehalten werden. Nach dieser gesetzlichen Regelung dürfen pro qm Wohnfläche im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit weniger als 22 Jahre höchstens 7,10 EUR (13,89 DM), mindestens 22 Jahre höchstens 9 EUR (17,60 DM) und mindestens 32 Jahre höchstens 11,50 EUR (22,49 DM) als Instandhaltungskosten angesetzt werden. Danach kann der der Gemeinschaft eingeräumte weite Ermessensspielraum mit einem beschlossenen Ansatz von 18 DM pro qm und Jahr nicht als überschritten angesehen werden.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2002, 3 Wx 123/02)

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