Leitsatz

Ein zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichteter Soldat hatte - so sein Vortrag - von seinem Dienstherren die unzutreffende Auskunft erhalten, der Familienzuschlag Stufe 1 werde ihm auch weiterhin gewährt, wenn er mindestens in Höhe der Hälfte des Zuschlages zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei. Nachdem er in erster Instanz zur Zahlung nachehelichen Unterhalts knapp oberhalb des Familienzuschlages verurteilt worden war, verglich sich der anwaltlich vertretene Beklagte in der Berufungsinstanz auf einen Unterhaltsbetrag knapp unterhalb der Höhe des Familienzuschlages. Der Dienstherr des Soldaten lehnte daraufhin die weitere Zahlung des Familienzuschlages ab, weil dieser nach § 40 BBesG eine Unterhaltsverpflichtung mindestens in Höhe des Familienzuschlages voraussetze. Der unterhaltsverpflichtete Soldat verlangte im Wege der Klage vor dem LG Ergänzungszahlungen wegen der fehlerhaften Auskunft seines Dienstherren. Die Klage wurde abgewiesen. Hiergegen legte er Berufung ein. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das LG habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen den ihn in dem Scheidungs- und Unterhaltsprozess vertretenden Rechtsanwalt und damit kein anderweitiger Ersatzanspruch i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zustehe.

Wer als Rechtsanwalt einen Beamten oder Soldaten im Scheidungs- und Unterhaltsverfahren berate und vertrete, müsse daran denken, dass die familien- und unterhaltsrechtlichen Verhältnisse besoldungsrechtliche Auswirkungen haben könnten und diese Auswirkungen für den Fall seines Mandanten ermitteln.

Es sei keine umfassende und erschöpfende Interessenwahrnehmung wenn der Rechtsanwalt nur die Unterhaltspflicht selbst im Auge habe und nicht prüfe, welche besoldungsrechtlichen Folgen damit verbunden seien, denn nur in der Gesamtschau von beidem ergäbe sich die wirtschaftliche Nettobelastung des Mandanten, die im Regelfall - so auch vom Kläger für seinen Fall ausdrücklich vorgetragen - für den Mandanten letztendlich allein interessant sei.

Hierfür bedürfe es auch keiner gezielten Fragestellung des Mandanten nach der Gesamtbelastung, sondern dies sei der normale Umfang des Unterhaltsmandates eines Soldaten oder Beamten, welcher jedenfalls dann gelte, wenn nicht umgekehrt ein engerer Auftrag vereinbart worden sei.

Dass es zu einer Einschränkung des Mandates insoweit gekommen sei, lasse sich nicht feststellen

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2007, I-18 U 49/07

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