Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sodass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit nicht gelten, als die Individualvereinbarung den gleichen Sachverhalt regelt. Die Klausel "bisherige schriftliche oder mündliche Mietvereinbarungen treten mit dem Wirksamwerden des vorliegenden Vertrags außer Kraft" widerspricht dem aus § 305b BGB herzuleitenden Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede. Wegen dieses Widerspruchs liegt eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB vor.[2]

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