Eine Vorauszahlung für die gerichtlichen Verfahrensgebühren braucht nicht geleistet werden. Obwohl die Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung in dem Verfahren zurückwirkt, kommen § 12 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 FamGKG nicht zur Anwendung, da für den erhöhten Gebührenteil kein Antragsschuldner vorhanden ist, vgl. V. 3. Das Gericht darf deshalb die Prüfung und Entscheidung über die Gegenforderung nicht von der vorherigen Gebührenzahlung abhängig machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge