Der Beschwerdegegner war dem Angeklagten in einem Strafverfahren, das vor dem LG geführt wird, als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Strafkammer den Stand des Verfahrens mit der Staatsanwaltschaft, den Verteidigern und dem Beschwerdegegner nach § 202a StPO erörtert. Der Beschwerdegegner hat für diesen Erörterungstermin eine Gebühr nach den Nrn. 4102, 4103 VV (137,00 EUR) und die Umsatzsteuer berechnet. Die Urkundsbeamtin des LG hat die Festsetzung abgelehnt. Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers hat die Strafkammer, auf die der Einzelrichter das Verfahren übertragen hatte, die Gebühr antragsgemäß festgesetzt und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die ("weitere") Beschwerde zugelassen. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der Beschwerde, die Erfolg hatte.

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