Auch dann, wenn eine angefochtene Zwischenentscheidung selbst keine Kostenentscheidung enthält, ist im Falle eines erfolglosen oder zurückgenommenen Rechtsmittels eine Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren zu treffen.

OLG München, Beschl. v 18.1.2017 – 15 W 1791/16

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