In der Sache ist die Entscheidung zutreffend. Bei Rücknahme einer sofortigen Beschwerde gegen ein Zwischenurteil ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Die Kosten folgen nicht der Hauptsache. Wieso soll eine in der Hauptsache später gegebenenfalls ganz oder teilweise unterliegende Partei die Kosten des Gegners für ein unzulässiges Rechtsmittel tragen?

Allerdings war m. E. die Zulassung der Rechtsbeschwerde unzutreffend. Der Rechtsmittelzug hinsichtlich der Kostenentscheidung kann nicht weiter als der der Hauptsache (hier der Anordnung der Prozesskostensicherheit) gehen. Da die Anordnung einer Prozesskostensicherheit unanfechtbar ist, kann eine in diesem Verfahren ergehende Kostenentscheidung folglich auch nicht anfechtbar sein.

Der BGH wird also zunächst einmal die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu prüfen haben. An die Zulassung ist er insoweit nicht gebunden, da ein nicht statthaftes Rechtmittel nicht kraft Zulassung statthaft werden kann.

Norbert Schneider

AGS 7/2017, S. 354 - 355

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