Aufgrund des Beweisbeschlusses des LG wurde u.a. die Ladung des Zeugen ... des Sohnes der Beklagten, angeordnet und die Ladung des Zeugen davon abhängig gemacht, dass die Beklagte einen Auslagenvorschuss i.H.v.150,00 EUR einzahle. Der Zeuge unterzeichnete eine Gebührenverzichtserklärung, die dem LG vorgelegt wurde, woraufhin die Ladung des Zeugen auch ohne Vorschusszahlung angeordnet wurde. Nach seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ sich der Zeuge gleichwohl am selben Tag für Auslagen und Verdienstausfall i.H.v.246,00 EUR entschädigen.

Durch rechtskräftiges Urteil des LG wurden der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Zeuge wurde zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages aufgefordert. Mit Schriftsatz v. 3.7.2015 beantragte die Beklagte eine weitere Kostenfestsetzung gegen die Klägerin i.H.v. 246,00 EUR, weil sie diesen Betrag für den von ihr benannten Zeugen aufbringen müsse. Der Zeuge habe "wohl" seine Gebührenverzichtserklärung nicht als endgültigen Verzicht verstanden, sondern nur auf die Zahlung eines Vorschusses. Jedenfalls beharre er nunmehr darauf, den erhaltenen Betrag zu behalten. Außerdem sei es zunächst natürlich auch ein Akt der Großzügigkeit gegenüber seiner Mutter, nicht aber gegenüber der Klägerin, die ja letztendlich die Prozesskosten zu tragen habe, gewesen. Am 10.7.2015 wurde der Betrag zurückgezahlt, nach Behauptung der Beklagten durch sie persönlich, weil sie das Rückforderungsschreiben des Gerichts als an sich selbst gerichtet verstanden habe.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des LG die zu erstattenden weiteren Kosten auf 246,00 EUR festgesetzt, weil die Auslagen der Beklagten für den Zeugen als notwendige Auslagen erstattungsfähig seien. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Klägerin hat das LG nicht abgeholfen.

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