Zur früheren Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV hatte der BGH bekanntlich rechtsirrig die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr für die Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens nur anfallen könne, wenn im zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.[1] Der Gesetzgeber hat den BGH eines besseren belehrt.
Nun hängt es davon ab, ob man die neue Regelung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV als eine Gesetzesänderung ansieht, auf die dann § 60 RVG anzuwenden wäre, oder eine Klarstellung, wer auch "Rückwirkung" beikäme.
Das VG Berlin hat eine Klarstellung angenommen und geht daher auch rückwirkend davon aus, dass für eine Terminsgebühr bei Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens kein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung erforderlich sei.
Das OVG Nordrhein-Westfalen[2] geht dagegen von einer echten Gesetzesänderung aus und fordert in Altfällen nach wie vor ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung.
Wie der BGH sich zu dieser Frage stellen wird, bleibt abzuwarten. Es ist zu hoffen, dass auch der BGH ein Einsehen hat und von einer Klarstellung ausgeht. Immerhin hat er bei Einführung des damaligen § 15a RVG das Rechtsinstitut der "rückwirkenden Klarstellung" erfunden.
Norbert Schneider
AGS 7/2014, S. 328 - 329
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