Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2014 eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach ist "die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht".

Nach den Vorgaben des BVerfG ist verfassungsrechtlich geboten, den Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es soll insoweit ausgeschlossen werden, dass auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten ermöglicht werden, die eine Partei, die den Rechtsstreit selbst finanzieren müsste, nicht führen würde. Das hypothetische Verhalten einer selbst zahlenden Partei war durch das BVerfG stets der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist.

Diese Vorgaben sind Gesetz geworden. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung[1] ausdrücklich klargestellt, dass Streitigkeiten um geringe Beträge nicht wegen ihres niedrigen Werts mutwillig sind, weil auch Selbstzahler um niedrige Beträge streiten. Nicht anders ist aber auch der Fall zu beurteilen, in dem der Antragsteller zunächst mit der gerichtlichen Geltendmachung zuwartet, um gegebenenfalls noch eine außergerichtliche Einigung und Regelung zu erzielen. Mutwillig dürfte ein solches Verfahrensverhalten bereits deshalb nicht sein können, weil weder der Bemittelte noch der Unbemittelte wissen, dass Unterhaltsrückstände den Verfahrenswert und damit auch die Kosten des Verfahrens erhöhen.

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

AGS 7/2014, S. 343 - 345

[1] Bundestagsdrucksache 516/12 S. 41

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