Wird ein Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks beigeordnet, darf dessen Beiordnung nur dann auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.5.2014 – L 22 R 85/14 B PKH

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