Der Erinnerungsführer führte unter anwaltlicher Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten u.a. das vormalige Klageverfahren. Nachdem der Erinnerungsgegner den angegriffenen Ablehnungsbescheid nach richterlichem Hinweis aus formalen Gründen aufgehoben hatte, teilte der Erinnerungsführer mit, er nehme "das Anerkenntnis" an und erklärte "das Verfahren insoweit für erledigt". Der Erinnerungsgegner erkannte daraufhin seine Kostentragungspflicht dem Grunde nach an. Der Erinnerungsführer beantragte sodann durch seinen Prozessbevollmächtigten die Kostenerstattung wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV 240,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV 170,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 200,00 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 40,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 %) 123,50 EUR
Summe 773,50 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG setzte mit Beschl. v. 28.4.2014 die zu erstattenden Kosten wie beantragt fest. Am 8.7.2014 zahlte der Erinnerungsgegner, nachdem der Erinnerungsführer eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses beantragt hatte, einen Betrag i.H.v. 795,78 EUR (773,50 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 22,28 EUR für die Zeit 13.11.2013 bis 8.7.2014) an den Erinnerungsführer. Auf die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Erinnerung des Erinnerungsgegners wurden mit Beschl. v. 8.4.2016 die zu erstattenden Kosten später auf insgesamt 478,38 EUR wie folgt festgesetzt, wobei die Kammer die Bemessung ausdrücklich auf die "erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit" gestützt hat:

 
Praxis-Beispiel
 
Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV 140,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV 102,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 120,00 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 40,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 %) 76,38 EUR
Summe 478,38 EUR

Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Im Folgenden lehnte es der Erinnerungsführer ab, die so entstandene Überzahlung an den Erinnerungsgegner wieder auszukehren.

Hierauf beantragte der Erinnerungsgegner die Kosten(rück)festsetzung. Der Erinnerungsführer habe Anspruch auf lediglich 492,16 EUR (478,39 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 13,78 EUR für die Zeit v. 13.11.2013 bis 8.7.2014). Unter Berücksichtigung der früher erfolgten Zahlung i.H.v. 795,78 EUR ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch i.H.v. 303,62 EUR. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG folgte diesem Antrag und setzte die Kosten(rück)erstattungsverpflichtung des Erinnerungsführers zugunsten des Erinnerungsgegners entsprechend fest. Hiergegen legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Er trägt hierzu vor, der Anspruch des Erinnerungsgegners sei nach § 107 Abs. 2 ZPO verfallen, da mehr als ein Monat zwischen dem herabsetzenden Beschluss und dem (Rück)festsetzungsantrag gelegen habe.

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