Der Kläger erhob gemeinsam mit 81 weiteren Klägern im Dezember 2015 Klage gegen zwei Bescheide der Beklagten, die zunächst zusammen unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.1338 geführt wurden. Von diesem Verfahren wurde mit Beschl. d. Kammer v. 23.12.2015 u.a. das Verfahren des Klägers abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.1392 selbstständig fortgeführt.

Mit Urt. v. 7.12.2016 gab die Kammer der Klage statt. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung (4 ZB 17.686) wurde das Urteil infolge der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache mit Beschluss des Bayerischen VGH v. 16.5.2017 für unwirksam erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen auferlegt.

Daraufhin beantragte der Kläger, ihm die außergerichtlichen Kosten (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr einschließlich Post- und Telekommunikationspauschale) aus einem Streitwert von 1.088,63 EUR i.H.v. 365,93 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Kosten auf 248,48, EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) fest. Die Verfahrensgebühr sei vor der Abtrennung aus dem Gesamtstreitwert entstanden und anteilig (23 %) festzusetzen. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale.

3. Gegen diesen Beschluss beantragte der Kläger die Entscheidung des Gerichts. Nach der Rspr. des BVerwG seien die Berechnung der Verfahrungsgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale unzutreffend. Danach falle nach der Abtrennung von Verfahren die Verfahrensgebühr aus den jeweiligen geringeren Streitwerten neu an, auch wenn aus dem Gesamtstreitwert (anteilig) bereits vor der Trennung eine Verfahrensgebühr entstanden sei. Insbesondere sei die maßgebliche Klagebegründung erst nach der Abtrennung erfolgt. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und führt in der Stellungnahme im Wesentlichen aus:

Gebühr und Auslage seien bereits vor der Abtrennung entstanden gewesen. Die Verfahrensgebühr sei eine Pauschgebühr, die "nur einmal" entstehe, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen habe. Diese Pauschgebühr gelte für die gesamte einschlägige Tätigkeit des Bevollmächtigten in diesem Rechtszug. Dieser könne diese Gebühr in derselben Angelegenheit daher nur einmal fordern (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Wegen der "Einmaligkeit" könne nach der Trennung die Verfahrensgebühr nicht noch einmal entstehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.1.2007 – 25 C 07.161). Dieser Grundsatz gelte auch für die Post- und Telekommunikationspauschale. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.

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