Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend.

Die Statthaftigkeit scheitert allerdings nicht an § 33 Abs. 4 S. 3 RVG. Diese Vorschrift betrifft entgegen der Auffassung des BGH nur die "einfache" Erstbeschwerde. Diese Vorschrift soll ausschließen, dass gegen eine erstmalige Wertfestsetzung Beschwerde erhoben werden kann, wenn der BGH das übergeordnete Gericht ist.

Hier ist eine Rechtsbeschwerde erhoben worden. Diese Rechtsbeschwerde scheitert schlichtweg daran, dass das GKG eine Rechtsbeschwerde nicht kennt und auch keine Verweisung auf die ZPO enthält. Ein Rechtsmittel, das das GKG nicht kennt, kann man daher auch nicht zulassen.

Auch eine weitere Beschwerde wäre hier nicht statthaft gewesen. Auch diese wäre aber nicht an § 33 Abs. 4 S. 3 RVG gescheitert, sondern daran, dass eine weitere Beschwerde nur gegen Entscheidungen des LG statthaft ist (§ 33 Abs. 6 RVG)

Norbert Schneider

AGS 6/2017, S. 287 - 288

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