War das Familiengericht als Vollstreckungsgericht im Zwangsmittelverfahren wegen verweigerter Auskunft eines Ehegatten tätig, finden gem. Vorbem. 1.6. S. 1 u. 2 FamGKG-KostVerz. in Ansehung der Gerichtsgebühren die Vorschriften des GKG Anwendung. Gem. Nr. 2111 FamGKG-KostVerz. wird bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO eine Festgebühr in Höhe von 20,00 EUR erhoben. Einer Wertbestimmung bedarf es in Ansehung der Gerichtskosten daher gem. § 55 Abs. 2 und 1 FamGKG nicht.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.9.2015 – 1 WF 197/15

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