Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vom AG festgesetzten Wert ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet, weil das AG zu Unrecht eine Wertbestimmung getroffen hat. Gem. § 55 Abs. 2 und 1 FamGKG hat eine Wertfestsetzung nur dann in Ansehung der Gerichtskosten zu erfolgen, wenn deren Höhe vom Wert des Verfahrens abhängig ist, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn das Gesetz Festgebühren vorsieht. Letzteres ist hier der Fall. Da es sich vorliegend um ein Vollstreckungsverfahren handelt, das sich gem. § 120 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO, hier nach § 888 ZPO, richtet und das AG als Vollstreckungsgericht tätig war, finden gem. Vorbem. 1.6. S. 1 und 2 FamGKG-KostVerz. in Ansehung der Gerichtsgebühren die Vorschriften des GKG Anwendung (BeckOK Streitwert/Dürbeck, Zwangsmittelverfahren, Rn 1). Gem. Nr. 2111 FamGKG-KostVerz. wird bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR erhoben. Einer Wertbestimmung in Ansehung der Gerichtskosten bedurfte es daher nicht.

Da die Verfahrensbevollmächtigten von Schuldner und Gläubigerin auch nicht Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gestellt haben, war auch insoweit ein Wert nicht zu bestimmen.

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