Bei der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Familiensache besteht – anders als im Verfahren der Rechtsbeschwerde – für das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG keine Einschränkung dahingehend, dass diese lediglich auf einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch zu überprüfen wäre.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.10.2016 – 1 WF 185/16
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