Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4a mehrheitlich die Jahresabrechnung 2011 sowie zu TOP 4b die Entlastung des Verwalters. Die Abrechnung enthält Kosten von 5.311,89 EUR für eine Reparatur der Aufzugsanlage.

Der Kläger, der meint, die Wohnungseigentümer hätten einen Beschluss über die Durchführung der Reparatur fassen müssen, will mit der Klage erreichen, dass die Beschlüsse zu TOP 4a und 4b für ungültig erklärt werden.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist von dem LG als unzulässig verworfen worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen.

Das Berufungsgericht hält die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600,00 EUR für nicht erreicht. Der Kläger wende sich ausschließlich gegen die in die Jahresabrechnung eingestellten Kosten für die Reparatur der Aufzugsanlage von 5.311,89 EUR. Maßgeblich für die Beschwer sei der hiervon auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Betrag von 244,08 EUR. Entsprechendes gelte für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters. Eine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwalter sei nicht gerechtfertigt, denn der Kläger greife den Beschluss über die Entlastung des Verwalters ausschließlich wegen der von diesem verursachten Aufzugskosten an. Die Beschwer des Klägers betrage daher nur 488,16 EUR (2 x 244,08 EUR).

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