Die Antragstellerin hatte im zugrunde liegenden Scheidungsverbundverfahren einen Stufenantrag zum Zugewinn gestellt, mit dem von dem Antragsgegner Auskunft über sein Endvermögen, eine Bewertung der Gegenstände und nach Auskunftserteilung eine noch zu beziffernde Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages verlangt wurde. Später wurde der Auskunftsantrag erweitert auf den Zeitpunkt der Trennung. Der Antragsgegner stellte seinerseits einen Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 105.206,00 EUR. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten zur Erledigung der Folgesache Zugewinn einen Vergleich. Sie einigten sich weiter darauf, dass der Hausrat geteilt sei und keine wechselseitigen Ansprüche bestehen, der Pkw im Eigentum der Antragstellerin stehe, der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werde und sich die Antragstellerin verpflichte, dem Antragsgegner ihren Gesellschaftsanteil an der G GmbH unter Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten und Haftungsansprüchen zu übertragen. Anschließend hat das AG einen Scheidungsbeschluss erlassen und den Verfahrenswert für das Verfahren wie folgt festgesetzt:

  für die Ehescheidung 9.750,00 EUR,
  für den Versorgungsausgleich 1.950,00 EUR,
  für den Haushalt 3.000,00 EUR,
  für den Zugewinnausgleich 105.206,00 EUR.

Den Verfahrenswert für den Vergleich setzte das AG auf insgesamt 110.156,00 EUR fest, bestehend aus 1.950,00 EUR für die Einigung zum Versorgungsausgleich, 3.000,00 EUR für den Hausrat und 105.206,00 EUR für den Zugewinn.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde hat er eine Erhöhung des Verfahrenswertes für den Vergleich angestrebt und dazu ausgeführt, dieser sei für das Fahrzeug und die Übertragung des Gesellschaftsanteils höher zu bewerten. Weiter hat er darauf verwiesen, dass der Zugewinnausgleichsantrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden sei. Diese habe außergerichtlich zuletzt den eigenen Zugewinnausgleichsanspruch mit 60.110,86 EUR beziffert.

Das AG hat mit Beschl. v. 17.10.2013 der Beschwerde teilweise abgeholfen. Für die Einigung über das Fahrzeug hat das AG einen Verfahrenswert von 1.000,00 EUR und für die Übertragung der Gesellschaftsanteile eine Erhöhung um 9.944,95 EUR vorgenommen. Eine Erhöhung des Wertes für die Position Zugewinn hat das AG abgelehnt mit der Begründung, eine Zusammenrechnung des seitens der Antragstellerin gestellten Auskunftsantrages und des von dem Antragsgegner geltend gemachten Zahlungsantrages sei nicht vorzunehmen, da nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG eine Zusammenrechnung nicht stattfinde, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Eine solche wirtschaftliche, kostenrechtliche Identität liege dann vor, wenn Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben könne, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich ziehe. Diese Fallgestaltung sei vorliegend gegeben, weil es ausgeschlossen sei, dass beide Beteiligten gleichzeitig mit ihrem Zahlungsantrag durchgedrungen wären. Der Zugewinnausgleich finde immer nur in eine Richtung statt. Für den Auskunftsantrag sei zudem schon grundsätzlich kein isolierter Wert festzusetzen, da der Verfahrenswert für den Fall, dass der Auskunftsantrag nicht weiterverfolgt werde, nicht höher liege könne als bei einer Bezifferung vor Vergleichsabschluss.

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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