Die Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Verbundbeschluss des AG geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das AG dahin geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung 1,6635 Entgeltpunkte übertragen hat. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners (Ehemann) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Ausgleichswert: 0,0606 Entgeltpunkte), die es als knappschaftliche Anrechte angesehen hat, hat es angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinde.

Dagegen hat die Beteiligte zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See) Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das AG wegen der Gleichartigkeit der Rentenanwartschaften nicht zu einem Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts der Antragstellerin wegen Geringfügigkeit hätte gelangen dürfen.

Das OLG hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet sein dürfte. Es hat zugleich neue Auskünfte der Rentenversicherungsträger eingeholt, weil die erteilten Auskünfte nach Ehezeitende liegende rentenrechtliche Zeiten einbezogen hätten.

Die Antragstellerin hat daraufhin um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Diese hat ihr das OLG versagt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die Erfolg hatte.

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