1. Einen Antragsgegner, der sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren des Antragstellers nicht zu dessen Sachvortrag äußert, insbesondere auf Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme nicht reagiert, kann im Grundsatz die Bewilligung von (eigener) Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit versagt werden. Dabei dürfen an die Verpflichtung zur Einlassung und gegebenenfalls den Umfang der Darlegungslast aber keine dem Antragsgegner nach den Umständen unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
  2. Eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe aus dem genannten Gesichtspunkt kommt regelmäßig nur in den Fällen in Betracht, in denen der Antragsgegner durch einfach und ohne besonderen Kostenaufwand darzustellende Umstände den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise zu Fall bringen kann.

OLG Köln, Beschl. v. 9.9.2013 – 26 WF 110/13

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