ZPO § 321a GKG-KostVerz. Nr. 1700

Leitsatz

Für eine Gehörsrüge ist gesondert Prozesskostenhilfe zu beantragen.

BGH, Beschl. v. 28.1.2014 – XI ZR 372/12

1 Aus den Gründen

Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn 18a; vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2012 – X ZR 7/12). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge die Festgebühr gem. Nr. 1700, 2500 GKG-KostVerz. in Höhe von 50,00 EUR entstanden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn 18a.; PG/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn 20).

AGS 6/2014, S. 290

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