Die Parteien streiten um die Berücksichtigung einer Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren.

Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten zu 1) (im Folgenden: Beklagter) gem. rechtskräftigem Urteil des LG nach teilweisem Obsiegen einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.188,80 EUR. Der Beklagte hat aus diesem Prozess einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 90 % seiner außergerichtlichen Kosten, die das LG mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 18.4.2011 in Höhe von 3.258,15 EUR gegen die Klägerinnen festgesetzt hat. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Klägerinnen am 27.4.2011 zugestellt. Mit weiterem Beschl. v. 19.4.2011 hat das LG die von dem Beklagten an die Klägerinnen zu erstattenden Kosten unter Ausgleichung der Gerichtskosten auf 206,07 EUR festgesetzt. Die Klägerinnen haben außergerichtlich am 10.5.2011 "vorsorglich" für den Fall der Nichtzahlung der Hauptforderung durch den Beklagten die Aufrechnung gegenüber den Kostenerstattungsansprüchen des Beklagten aus beiden Instanzen mit ihrem Zahlungsanspruch erklärt und sodann sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Der Beklagte wendet ein, die Aufrechnung sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Überdies habe er den Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Vollmachtserteilung am 24.5.2010 an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten und die Vollmacht mit der Abtretung am 28.9.2010 an die Klägerinnen übersandt.

Das OLG hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägerinnen zu je ½ auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

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