1. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung schließt die Bedürftigkeit einer Partei nur aus, soweit die Kosten der Rechtsverfolgung von der Versicherung gedeckt sind. Hat die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
  2. Durch die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Prozessbevollmächtigten entstehen keine weiteren Fahrtkosten i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO, wenn der Sitz des Prozessbevollmächtigten nicht weiter vom Gerichtsort entfernt ist als der am weitesten entfernte noch im Gerichtsbezirk liegende Ort. Gleiches gilt bezogen auf das Abwesenheitsgeld, wenn die Fahrtzeit nicht länger ist als die längste Fahrtzeit von einem im Gerichtsbezirk liegenden Ort.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.4.2014 – 21 Ta 811/14

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