Der Anspruchsteller bat nach erfolglosen außergerichtlichen Verhandlungen um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteils gegen die Anspruchsgegnerin, seine Schwester, die von der Mutter der Parteien testamentarisch zur Alleinerbin bestimmt worden war. Eine Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung war nicht Gegenstand des Klageentwurfs.

Einer Anregung der Einzelrichterin folgend schlossen die Parteien im PKH-Verfahren einen Vergleich. Eine Entscheidung über den PKH-Antrag unterblieb, nachdem die Richterin mitgeteilt hatte, sie werde den Antrag mangels Bedürftigkeit ablehnen.

Der Vergleich verpflichtete die Erbin, zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche der Parteien "aus dem Erbfall der Frau Therese K." an ihren Bruder 43.700,00 EUR zu zahlen. Von den Verfahrenskosten einschließlich des Vergleichs übernahm der Antragsteller 14 %, die Erbin 86 %.

Den noch offenen Betrag zahlte die Erbin alsbald an den Verfahrensbevollmächtigten des Anspruchstellers. Rechtsanwalt P. behielt unstreitig von dem Zahlbetrag die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung ein und leitete den Rest an seinen Mandanten weiter.

Der Einbehalt der Geschäftsgebühr veranlasste die Erbin gegenüber der zur Kostenausgleichung angemeldeten Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV) zu dem Einwand, durch die Zahlung des Vergleichsbetrages und den Einbehalt sei die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) erfüllt i.S.v. § 15a Abs. 2 1. Alt. RVG, so dass der Anspruchsteller sich auf die Verfahrensgebühr eine 0,65-Geschäftsgebühr anrechnen lassen müsse (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV).

Dem ist die Rechtspflegerin gefolgt und hat die Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV) um eine 0,65 Geschäftsgebühr gekürzt.

Dagegen wendet sich die zulässige sofortige Beschwerde mit Erfolg.

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