Beim vorläufigen Insolvenzverwalter ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung das Vermögen, das er zum Zeitpunkt der Beendigung seines Amts gesichert und verwaltetet hat. Anlagevermögen bspw. findet daher ebenfalls Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung.[12] Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist also der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.[13] Entscheidend ist dabei die Zugehörigkeit zur "Istmasse", also zu dem vom Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamierenden Vermögen.[14] Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich aus § 11 InsVV. Eine Fixierung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters findet sich bislang gegenwärtig in der InsO selbst jedoch nicht. Eine gesetzliche Fixierung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird allerdings im Rahmen des am 16.5.2013 beschlossenen und zum 1.7.2014 in Kraft tretenden Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens[15] in § 63 Abs. 3 InsO erfolgen. Gegenwärtig erhält der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 11 InsVV in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit Ihnen befasst, § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist daher in einem ersten Schritt zunächst der Wert derjenigen Vermögensgegenstände zugrunde zu legen, in denen keine Aus- und Absonderungsrechte geltend gemacht werden. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Wert der Vermögensgegenstände, an denen Aus- und Absonderungsrechte geltend gemacht werden, in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist.

Aussonderungsrechte stellen Rechte dar, die im Eigentum eines anderen stehen und daher nicht unter die Insolvenzmasse fallen. Gleichwohl – auch wenn sich diese Gläubiger einer ausgesonderten Befriedigung sicher sein dürfen – hat der Verwalter sich mit diesen Gegenständen zumindest thematisch zu beschäftigen. Absonderungsrechte stellen Rechte dar, die aufgrund einer Sicherheit des Gläubigers von diesem außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens verfolgt werden können (Beispiel: der gesicherte Grundpfandrechtsgläubiger kann die Zwangsversteigerung betreiben). Auch hier hat sich der Verwalter mit den Rechten zu befassen. Einen Ansatz für die Verwaltervergütung setzt aber voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit diesen Vermögensgegenständen in erheblichem Umfang befasst hat. Mit anderen Worten: Aus- und Absonderungsrechte bleiben für die Wertberechnung zunächst außer Betracht. Für die Berechnungsgrundlage der Vergütung werden sie erst dann relevant, wenn eine erhebliche, über das Normalmaß hinausgehende Befassung stattfindet.[16] Mit Beschl. v. 15.11.2012[17] hat der BGH aber im Übrigen entschieden, dass es mit der Ermächtigungsgrundlage der §§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 63 Abs. 1, 65 InsO unvereinbar sei, dass mit Aussonderungsrechten oder Absonderungsrechten wertausschöpfend belastete Gegenstände unter der Voraussetzung erheblicher Befassung bei der Berechnungsgrundlage nach § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV zu berücksichtigen sind. Der dadurch veranlasste Mehraufwand soll vielmehr im Rahmen der Zuschlagsfaktoren zu berücksichtigen sein.[18]

[14] BGH DZWIR 2004, 421.
[15] Abrufbar unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RE_Restschuldbefreiungsverfahren.pdf;jsessionid=47758CA948E4D94485693877963F6FCC.1_cid297?__blob=publicationFile.

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