Dem Antragsteller war mit Beschl. v. 1.4.2011 für das Ehescheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011 schlossen die Beteiligten über nicht anhängige Folgesachen einen schriftlich vorgefertigten Vergleich, der als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller wurde auf die soeben abgeschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung erstreckt.

Dem Verfahrensbevollmächtigten wurde am 5.5.2011 zunächst ein Vorschuss in Höhe von 325,47 EUR bewilligt. Mit seinem Festsetzungsantrag vom 17.1.2012 verlangte er zunächst insgesamt 909,76 EUR abzüglich des Vorschusses. Hierbei setzte er die Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Verfahrenswert der Hauptsache an und eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV aus dem Vergleichswert von 15.800,00 EUR. Antragsgemäß wurden weitere 584,29 EUR festgesetzt.

Mit Nachfestsetzungsantrag vom 3.7.2012 verlangte der Verfahrensbevollmächtigte sowohl eine Verfahrens- als auch eine Terminsgebühr aus dem vollen Wert aus Hauptsache und Vergleich sowie eine 1,0-Einigungsgebühr aus 1.000,00 EUR und eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichswert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Antrages Bezug genommen. Mit Beschl. v. 17.7.2012 wurden weitere 152,91 EUR festgesetzt. Begründet wurde dies mit der 1,5-Einigungsgebühr. Abgelehnt wurden die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr.

Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten setzte das Amtsgericht in Abänderung des Beschlusses vom 17.7.2011 die Vergütung auf 381,99 EUR fest. Dem legte es die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Vergleichswert zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors.

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