Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin war beim FamG ein Scheidungsverfahren mit der Folgesache Güterrecht auf Antrag des Antragstellers anhängig. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.1.2013 erklärte der Antragsteller die Rücknahme der Folgesache Zugewinnausgleich. Dieser Antragsrücknahme stimmte die Antragsgegnerin im Termin vom 23.1.2013 zu.

Mit Beschl. v. 23.1.2013 setzte das FamG den Verfahrenswert auf 49.566,00 EUR fest (Scheidung 5.820,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.746,00 EUR, Güterrecht bezifferter Antrag des Antragstellers 40.000,00 EUR, Widerantrag auf Auskunft der Antragsgegnerin 2.000,00 EUR). Am gleichen Tag erließ das FamG Endbeschluss, mit dem es die Scheidung aussprach, den Versorgungsausgleich regelte und unter Nr. 3 folgende Kostenentscheidung traf: "Die Kosten der Folgesache Güterrecht trägt der Antragsteller; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben." In den schriftlichen Beschlussgründen führt die Erstrichterin zu der Kostenentscheidung folgendes aus: "Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG. Wegen der in der Folgesache Güterrecht erfolgten Antragsrücknahme durch den Antragsteller und dem Umstand, dass das Gericht die Erfolgsaussichten des in der Folgesache Güterrecht vom Antragsteller gestellten Antrags als gering erachtet, erscheint es dem Gericht billig, die Kosten dieser Folgesache dem Antragsteller aufzuerlegen."

Gegen die Kostenentscheidung in Nr. 3 des Endbeschlusses vom 23.1.2013 wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses auch die Kosten der Folgesache Güterrecht gegeneinander aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Sie erachtet das Rechtsmittel bereits als unzulässig und hält die Entscheidung des Erstgerichts im Übrigen in der Sache für richtig.

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