Die Antragstellerin hatte vor dem FamG die Anordnung eines Arrests wegen der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinn beantragt. Das FamG hat den Antrag gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 922 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin "Beschwerde" eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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