1. Auch in Kostensachen müssen die angefochtene Entscheidung wie die Nichtabhilfeentscheidung erkennen lassen, dass das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und berücksichtigt wurde.
  2. Die verbreitete Unsitte, Rechtsmittel, deren Begründung nicht greifbar substanzlos ist, durch inhaltslose Formularbeschlüsse aufs Geratewohl dem Oberlandesgericht in der Erwartung vorzulegen, dass man sich dort erstmals mit den erhobenen Einwendungen befassen möge, entspricht nicht dem Wesen des erstinstanzlichen Abhilfeverfahrens.

OLG Koblenz, Beschl. v. 21.3.2017 – 14 W 122/17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge