Die Kostenentscheidung eines Scheidungsverbundverfahrens ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO). Sie ist allerdings insoweit anfechtbar, als sie – wie hier – auf einer Erledigung der Hauptsache, einem Anerkenntnis oder einer Antragsrücknahme beruht (§§ 91a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 2 S. 1, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO). Daher war hier ausnahmsweise eine Anfechtung der zweiten Kostenentscheidung möglich.

Ungeachtet der Abtrennung ist die bisherige Folgesache Güterrecht weiterhin Folgesache geblieben. Die Abtrennung löst den Verbund nicht auf (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Das abgetrennte Verfahren wird nicht etwa zu einem isolierten Verfahren. Daher sind Anwalts- und Gerichtsgebühren nur einmal aus dem Gesamtwert zu berechnen (§ 16 Nr. 4 RVG; § 44 Abs. 1 FamGKG).

Wird über die Kosten des (erledigten) Scheidungsverfahrens nach einer Abtrennung entschieden, dann darf insoweit nur noch über die (Mehr-)Kosten des abgetrennten Verfahrens entschieden werden. Anderenfalls könnten sich widersprüchliche Teilentscheidungen ergeben.

Im Scheidungsverfahren (ohne Güterrecht) war hier bereits folgende Anwaltsvergütung angefallen und gem. § 8 Abs. 1 S. 2, 2. Var. RVG fällig geworden.

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.121,90 EUR
  (Wert: 29.190,00 EUR)    
2. 1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV   1.035,60 EUR
  (Wert: 29.190,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.177,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   413,73 EUR
  Gesamt   2.591,23 EUR

Durch die Folgesache Zugewinn sind folgende Mehrkosten entstanden und mit Abschluss des Verfahrens fällig geworden (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG):

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.622,40 EUR
  (Wert: 59.190,00 EUR)    
2. 1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV   1.497,60 EUR
  (Wert: 59.190,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   863,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
5. abzüglich bereits abgerechneter   – 2.177,50 EUR
  Zwischensumme 1.825,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   346,85 EUR
  Gesamt   2.172,35 EUR

Diese Kosten waren nach der getroffenen Kostenquote auszugleichen.

Hinsichtlich der Gerichtskosten hat jeder Beteiligte die Hälfte einer 2,0-Gebühr aus 29.190,00 EUR (812,00 EUR) zu tragen. Der weitere Betrag, also die Differenz einer 2,0-Gerichtsgbühr aus 59.190,00 EUR zu 29.190,00 EUR (1.332,00 EUR – 812,00 EUR = 520,00 EUR) war wiederum entsprechend der getroffenen Quote zu verteilen.

Norbert Schneider

AGS 5/2017, S. 243 - 245

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