Die Parteien hatten vor dem OLG am 18.7.2016 einen Vergleich geschlossen. Am 28.7.2016 drohte der Gläubiger die Zwangsvollstreckung an. Am selben Tage zahlte der Schuldner. Daraufhin beantragte der Gläubiger gem. § 788 ZPO die Festsetzung der ihm entstandenen Kosten i.H.v. einer 0,3Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

Der Schuldner ist dem Kostenfestsetzungsantrag entgegen getreten. Zur Begründung trägt er vor, dass eine Zahlungsaufforderung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung noch gar nicht möglich gewesen sei, da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung mangels des Empfangsbekenntnisses noch nicht vorgelegen hätten.

Ferner wurde vorgetragen, dass der Schuldner am 28.7.2016 bereits die offene Forderung beglichen habe. Dies wurde durch die Vorlage eines Zahlungsprotokolls glaubhaft gemacht.

Die Urkundsbeamtin hat den Antrag zurückgewiesen und der Erinnerung nicht abgeholfen.

Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass aus der Entscheidung des BGH (Beschl. v. 18.7.2003 – IXa ZB 146/03) hervorgehe, dass eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung nur dann erstattungsfähig sei, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz habe und dem Schuldner einen angemessenen Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung gesetzt worden sei.

Der BGH sehe in seiner Entscheidung eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Erfüllung als angemessen an.

Im vorliegenden Fall erscheine der Zeitraum zur freiwilligen Zahlungserfüllung nicht als angemessen. Am 18.7.2016 sei im Beisein des Schuldners der Vergleich geschlossen worden. Mit Datum vom 28.7.2016 sei bereits die Zahlungsaufforderung ergangen.

Dem Schuldner seien damit nur zehn Tage zur freiwilligen Zahlungserfüllung gewährt worden. Auch im Hinblick auf die Zahlungsziele im alltäglichen Geschäftsleben sei eine Frist von zehn Tagen nicht als angemessen anzusehen.

Am 28.7.2016 habe der Schuldner auch bereits den Betrag beglichen.

Bei den Gebühren für die Zahlungsaufforderung handele es sich somit nicht um erstattungsfähige Kosten.

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