Der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens kann auch noch gestellt werden, wenn wegen der Hauptsache ein Berufungsverfahren anhängig ist. In diesen Fällen wird das Berufungsgericht für das selbstständige Beweisverfahren zuständig.[1] Es fällt auch dann für das selbstständige Beweisverfahren eine eigenständige Gerichtsgebühr an, die sich jedoch in Zivilsachen weiter nach der erstinstanzlichen Gebühr der Nr. 1610 GKG-KostVerz. bestimmt, so dass es beim 1,0 Gebührensatz verbleibt.[2] Entsprechendes gilt für die Familiensachen und die Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten.

 

Beispiel

Es wird ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Wegen der Hauptsache ist ein Berufungsverfahren anhängig, so dass das selbstständige Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht durchgeführt wird. Der Streitwert beträgt 7.000,00 EUR.

Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- 184,00 EUR
KostVerz. (Wert: 7.000,00 EUR)  

Es verbleibt unabhängig davon, dass im Berufungsverfahren in der Hauptsache höhere Gebühren als in der ersten Instanz anfallen, bei der 1,0-Verfahrensgebühr der Nr. 1610 GKG-KostVerz. Die Gebühren für das Berufungsverfahren (Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz.) fallen gesondert an.

[1] Vgl. Zöller/Herget, § 486 ZPO Rn 3.
[2] Gesamtes Kostenrecht/Volpert, Nr. 1610 GKG-KostVerz. Rn 9; Gesamtes Kostenrecht/H. Schneider, Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. Rn 2; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, Nr. 1610 KostVerz. Rn 2; Zöller/Herget, § 490 ZPO Rn 9.

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