Ist für die Beratung keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, so gehört zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Beratungsgebühr die Angabe der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB.

AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 59/14

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