Die Beklagte hatte die Klägerin mit einer anwaltlichen Beratung zu Kündigungsfragen beauftragt. In der Folgezeit beriet die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach. Eine Gebührenvereinbarung wurde nicht getroffen.

Nach Erledigung des Auftrags rechnete die Klägerin wie folgt ab:

 
Praxis-Beispiel
 
Beratung, mehrfach   250,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Nettobetrag 270,00 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,30 EUR
Gesamt   321,30 EUR
./. gezahlter   120,00 EUR
Restbetrag 201,30 EUR

Hierauf zahlte die Beklagte an die Klägerin 160,00 EUR. Mit der Klage machte die Klägerin daraufhin den restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 201,30 EUR nebst Verzugszinsen geltend.

Das Gericht wies sodann daraufhin, dass es Bedenken gegen die Klagbarkeit der Vergütungsforderung habe, da keine ordnungsgemäße Rechnung vorliege. Nach § 10 RVG sei nämlich die Angabe der Nummer des Vergütungsverzeichnisses erforderlich, an der es hier fehle. Die Klägerin wies sodann darauf hin, dass es für eine Beratung keine Gebühr nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG gebe und daher auch keine VV-Nr. angegeben werden könne. Vorsorglich reichte sie eine neue Rechnung nach, die nunmehr wie folgt lautete:

 
Praxis-Beispiel
 
Beratung, mehrfach, § 34 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB   250,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV   20.00 EUR
Nettobetrag 270,00 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,30 EUR
Gesamt   321,30 EUR
./. gezahlter   120,00 EUR
Restbetrag 201,30 EUR

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne den geltend gemachten restlichen Vergütungsanspruch auf der Grundlage der ersten Vergütungsrechnung einfordern. Dem stünde insbesondere nicht entgegen, dass die erste Vergütungsrechnung nicht den formellen Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entspräche. § 10 Abs. 2 RVG sei nur auf Vergütungen, die sich unmittelbar aus dem RVG ergeben, nicht aber auf Vergütungen, die sich nach dem BGB richten, anwendbar. Die Gebühr für die streitgegenständlichen außergerichtlichen Beratungen richte sich nach den Vorschriften des BGB, für die § 10 Abs. 2 RVG daher nicht gelte.

Das Gericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, dem Zinsantrag jedoch erst ab Zustellung der neuen Kostenrechnung.

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