Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner vor dem FamG auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen. Für dieses Verfahren hat sie Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung gewährt. Anschließend ist der Antragsgegner mit Versäumnisbeschluss antragsgemäß und kostenpflichtig zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden. Auf seinen Einspruch hin haben sich die Beteiligten sodann im folgenden Termin gütlich geeinigt; die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs wurden dabei gegeneinander aufgehoben.

Auf die entsprechende Kostenrechnung des FamG hat der Antragsgegner die entstandenen Gerichtskosten an die Justizkasse gezahlt. Die Hälfte hiervon hat die Rechtspflegerin anschließend auf seinen Antrag gegen die Antragstellerin festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie erachtet die Festsetzung aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe als unzulässig.

Die sofortige Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

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