1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG ist zulässig. Insbesondere ist das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar fallen in dem vorliegenden sozialgerichtlichen Klageverfahren nur Rahmengebühren an. Die Klägerin hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bei der Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr zu Lasten der Klägerin nur Tätigkeiten ihrer Rechtsanwältin in der Zeit ab dem 9.7.2013 im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden könnten.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat der Klägerin zu Unrecht Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erst ab dem 9.7.2013 bewilligt. Die Klägerin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits für die Zeit ab dem 26.7.2012 – dem Zeitpunkt der Klageerhebung – mit Erfolg beanspruchen.

a) Mit ihrer bei dem SG am 26.7.2012 eingegangenen Klageschrift vom 14.7.2012 hat die Klägerin zugleich für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (ebenfalls) vom 14.7.2012 nebst Belegen beigefügt. Damit hat die Klägerin einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Verwendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gestellt.

Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes, für die Beteiligten Prozesskostenhilfeunterlagen aus anderen Verfahren beizuziehen. Hier ist der Sachverhalt jedoch anders gelagert. Denn die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits gestellt, worauf sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25.9.2013 zu Recht hingewiesen hat. Erst danach hat das SG das Verfahren getrennt (allerdings ohne Beschluss: § 145 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 202 S. 1 SGG). Durch die Trennung entsteht ein neuer, gesondert durch Endurteil zu entscheidender Prozess; die frühere (gemeinsame) Rechtshängigkeit und das bisherige Prozessergebnis (insbesondere Vornahme von Prozesshandlungen) bleiben aber bestehen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 145 Rn 7; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 113 Rn 5). Neue Akten sind anzulegen (a.a.O.). Die Klägerin konnte und musste bei der Anlage dieser neuen Akten nicht damit rechnen, dass das SG dem neu eingetragenen Klageverfahren S 3 KR 476/12 nur eine Kopie der bisherigen Schriftsätze, nicht dagegen eine Kopie auch ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen würde. Dass dies versehentlich unterblieb, darf sich als Organisationsverschulden des Gerichts nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken.

Im Übrigen kann ein Kläger auch auf eine Erklärung verweisen, die in einem anderen, beim entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren abgegeben wurde, sofern die Verhältnisse unverändert sind und der Beteiligte oder sein Rechtsanwalt dies versichert (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 117 Rn 16 u. § 119 Rn 53 m.w.Nachw.). Dies war hier der Fall. Die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin der Klägerin hat ausdrücklich auf die im Klageverfahren S 17 P 93/12 abgegebene Erklärung verwiesen und versichert, dass die Verhältnisse im Wesentlichen unverändert geblieben seien. Dem von ihr später vorgelegten Leistungsbescheid des Sozialamtes vom 24.6.2013 war zu entnehmen, dass dies tatsächlich auch zutraf. Denn dort wurde als Einkommen Altersruhegeld in geringfügig veränderter Höhe (321,60 EUR statt 331,89 EUR) – diese Abweichung war aufgrund des aufstockenden Sozialhilfebezuges für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich – und Einkünfte aus Kapitalvermögen in genau derselben Höhe (185,35 EUR) ausgewiesen wie in der ersten Erklärung der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.7.2012.

b) Die Klägerin kann aufgrund ihrer geringen Einkünfte und aufstockenden Sozialhilfebezuges die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen. Die hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung hat das SG zu Recht bejaht.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat dagegen keinen Erfolg.

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" verlangt werden. Hierunter ist lediglich das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber auch das Verfahren der Prozesskostenhilfe, in dem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (BVerwG, Beschl. v. 22.8.1990 – 5 ER 640.90; BGH, Beschl. v. 30.5.1984 – VII ZR 298/83; Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, § 73a Rn 4 m.w.Nachw.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 201...

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