1. Die Sperrfrist des § 120 Abs. 4 ZPO beginnt bei einem nach altem Recht eingeleiteten Scheidungsverbundverfahren erst mit Beendigung des gesamten Verbundverfahrens, d.h. bei einer abgetrennten Folgesache mit deren Abschluss. Ein bloßes Nichtbetreiben der Folgesache steht jedenfalls dann nicht der Verfahrensbeendigung gleich, wenn den Parteien offenkundig bekannt ist, dass die nach mündlicher Verhandlung bereits angekündigte abschließende Entscheidung noch aussteht.
  2. Wird eine nach altem Recht abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich ab 1.9.2009 gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Folgesache fortgeführt und erstreckt sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr auf diese Folgesache, dann beginnt die Sperrfrist für die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe mit dem 1.9.2009.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.3.2014 – 5 WF 15/15

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