1. Als Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Nebenklägerin X, vertreten durch Rechtsanwalt T, sondern dieser selbst anzusehen. Er ist auch beschwerdebefugt.

Nach § 53 Abs. 2 S. 1 RVG steht dem gem. § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellten Rechtsanwalt nur gegen den Verurteilten, nicht aber gegen den Nebenkläger, ein Anspruch auf Zahlung der Gebühren eines gewählten Beistands zu (vgl. Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 53, Rn 18 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., § 53 Rn 5; Volpert in Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 53 Rn 9; Houben in Baumgärtel/Hergenschröder/Houben, RVG, 15. Aufl., § 53 Rn 4; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, § 53 Rn 13). Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist (vgl. Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 53, Rn 18 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., § 53 Rn 5; Volpert in Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 53 Rn 9 und 30; OLG Hamm, Beschl. v. 18.9.2003 – 3 Ws 346/03, NJOZ 2004, 1034). Da der gem. § 397a Abs. 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellte Rechtsanwalt die Gebühren eines gewählten Beistandes gem. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG nicht von seinem Auftraggeber, sondern nur von dem Verurteilten verlangen kann, stellen diese Gebühren keine notwendigen Auslagen des Nebenklägers dar (vgl. KG, Beschl. v. 13.5.2009 – 1 Ws 37/09, 1 AR 311/09). Sie können daher auch nicht als von dem Verurteilten dem Nebenkläger zu erstattende notwendige Auslagen gem. § 464b StPO festgesetzt werden.

Der dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann aber unmittelbar den Verurteilten in Anspruch nehmen.

Der im Wege der Prozesskostenhilfe dem Nebenkläger beigeordnete Rechtsanwalt kann seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den verurteilten Angeklagten gem. § 126 ZPO selbst beitreiben und gem. § 464b StPO selbst festsetzen lassen. Das gleiche Recht hat aber auch der gem. § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt, wobei dieses Recht entweder unmittelbar aus § 53 Abs. 2 S. 1 RVG hergeleitet (so OLG Hamm, Beschl. v. 18.9.2003 – 3 Ws 346/03, NJOZ 2004, 1034 zu dem in seinem Regelungsgehalt mit § 53 Abs. 2 S. 1 RVG übereinstimmenden § 102 Abs. 2 S. 2 BRAGO; AnwK-RVG/N. Schneider, § 53 Rn 7) oder auf eine entsprechende Anwendung des § 126 ZPO gestützt wird (vgl. Hartung, a.a.O.; Kroiß, a.a.O. Rn 12). Festsetzbar sind die Gebühren eines gewählten Beistandes in voller Höhe, soweit die Staatskasse die Gebühren noch nicht bezahlt hat (§ 53 Abs. 2 S. 2 RVG), anderenfalls die Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren und den von der Staatskasse bezahlten Gebühren (vgl. Hartung, a.a.O.; Kroiß, a.a.O.).

Der Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts T vom 24.11.2011 beinhaltet daher bei zutreffender Auslegung den im eigenen Namen gestellten Antrag, die geltend gemachten Gebühren eines gewählten Beistands, abzüglich der bereits durch die Staatskasse gezahlten Gebühren, gegenüber dem verurteilten Angeklagten Y, festzusetzen. Da mit diesem Antrag ein eigener Anspruch des Rechtsbeistands der Nebenklägerin verfolgt wird, ist dieser selbst durch den angefochtenen Beschluss beschwert und daher auch selbst beschwerdebefugt.

2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, die gem. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 3 RPflG i.V.m. § 464b StPO statthaft ist, ist der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern berufen, und nicht gem. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter. Der Senat folgt der Rspr. des BGH (BGH NJW 2003, 763 [= AGS 2003, 177]), wonach gem. § 464b S. 3 StPO auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der ZPO lediglich insoweit Anwendung finden, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO anwendbar (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 4.5.2010 – 2 Ws 52/10; v. 5.6.2007 – 3 Ws 226/07 m.w.Nachw. u. v. 18.6.2009 – 5 Ws 273/08 m.w.Nachw.).

3. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter II. 2 gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.1.2012 die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464b Rn 7 m.w.Nachw.). Diese Frist ist im vorliegenden Verfahren bei der Beschwerdeeinlegung nicht eingehalten worden. Die einwöchige Beschwerdefrist endete am 3.2.2012. Die sofortige Beschwerde vv. 9.2.2012 ist jedoch erst am 10.2.2012 beim LG eingegangen.

Dem Beschwerdeführer war aber von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG v. 10.1.2012 nach den §§ 44, 45 StPO zu gewähren, da den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm mit dem angefochtenen Beschlu...

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