Der Gesetzesentwurf vom 14.11.2012[34] zur Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sieht – auch in der vom Bundestag beschlossenen Empfehlung des Rechtsausschusses vom 15.5.2013 – auch für die Beratungshilfe Änderungen vor. Der bisherige Verweis auf die Tabelle zu § 115 ZPO wird in der bewährten Form nicht aufrechterhalten. Stattdessen wird § 115 Abs. 2 ZPO neu gefasst. Der Entwurf des neuen § 115 Abs. 2 ZPO-E sieht stattdessen eine Berechnung des verbleibenden Einkommens (wie bisher) vor. Anstelle der Zuordnung eines festgelegten Betrages in einer Tabelle sieht die Vorschrift dann vor, dass das verbleibende Resteinkommen halbiert wird und dieser hälftige Resteinkommensbetrag dann die monatliche Rate beträgt. Bleibt die so errechnete Monatsrate unter 10,00 EUR (Anm.: Resteinkommen dann wohl 20,00 EUR) ist von einer Ratenzahlung abzusehen. Während der Gesetzesentwurf in der Drucks 17/11472 noch Veränderungen für die Erwerbstätigenpauschale sowie für den Freibetrag des Ehegatten/Lebenspartners vorsah, wurde dieses Vorhaben letztlich vom Rechtsausschuss nicht empfohlen und dann letztlich am 16.5.2013 auch nicht beschlossen.

[34] BT-Drucks 17/11472 i.V.m. BT-Drucks 17/13538.

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