Zukünftig werden die sich bis dato nur aus der Vordruckverordnung ergebenden Erklärungen über die persönliche und wirtschaftliche Situation sowie die Versicherungen, wonach bislang in derselben Angelegenheit noch keine Beratungshilfe bewilligt oder versagt wurde und kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, zum gesetzlichen Standard erhoben, §§ 4, 4 Abs. 6 BerHG. Das Gericht brauch keine weitere Prüfung außer den sich aus den Formularen ergebenden Anhaltspunkten vorzunehmen, da der Umfang der Glaubhaftmachung gem. § 4 Abs. 4 BerHG n.F. in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Sofern es aber eine weitere Prüfung vorsieht, wozu es berechtigt ist wie bisher, kann es verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, und kann es insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Während die Drucks 17/11472 noch die umstrittene Möglichkeit für die Gerichte vorsah, mit Einwilligung des Antragstellers Auskünfte über sein Vermögen (§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO) zum einen bei den Finanzämtern, Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse, zum anderen bei sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, sowie bei Versicherungsunternehmen einzuholen, wurde dieses Vorhaben auf Anraten des Rechtsausschusses – im Übrigen auch für die Prozesskostenhilfe – aufgegeben.[33] Im Rahmen der Amtsermittlung kann das Gericht darüber hinaus bereits heute weitere Nachweise verlangen. Verweigert der Rechtsuchende diese, sind sie aber erforderlich, könnte der neu geschaffene Zurückweisungsgrund der mangelnden Mitwirkung (§ 4 Abs. 5 BerHG n.F.) vorliegen.

[33] BT-Drucks 17/13538, S. 40.

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