§ 48 RVG erhält u.a. einen neuen Abs. 4, der wie folgt lauten wird:[20]

 

§ 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf das vorangegangene Verfahren über die Prozesskostenhilfe.

Nach Auffassung einiger Gerichte[21] ist der Aufwand, der im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsteht, bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Rahmengebühren nicht zu berücksichtigen, weil nur die Tätigkeit ab der Bewilligung zugrunde zu legen sei. Damit bestünde für den Rechtsuchenden eine Lücke für die kostenlose Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, die dadurch geschlossen werden soll, dass auch die Tätigkeit im PKH-Bewilligungsverfahren von der bewilligten PKH erfasst wird. Künftig sind also auch die Tätigkeiten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, das nach § 16 Nr. 2 RVG zum Rechtszug gehört, im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.[22]

 

Beispiel 5: Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf vorangegangenes Bewilligungsverfahren

Gegen den Bescheid der Behörde erhebt der Anwalt auftragsgemäß Klage. Anschließend begründet er die Klage und beantragt hiernach für seine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Nach Eingang der Erwiderung der Behörde bewilligt das SG die beantragte Prozesskostenhilfe.

Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 48 Abs. 1 RVG könnte man die Tätigkeiten im Hinblick auf die Einlegung der Klage und die Anfertigung der Klagebegründung im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG unberücksichtigt lassen, weil sie vor Einreichung des PKH-Antrags erbracht worden sind und die Bewilligung erst ab Antragstellung ausgesprochen wird. Mit dem neuen § 48 Abs. 4 RVG-E wird klargestellt, dass auch die Tätigkeiten vor Antragstellung, hier also für die Erhebung der Klage und die Anfertigung der Klagebegründung im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden müssen.

[20] Änderung durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 22c).
[21] LSG Schleswig-Holstein ASR 2009, 65 = NZS 2009, 534 = RVGreport 2008, 421.
[22] So bereits Thüringer LSG ASR 2011, 215; Bayerisches LSG AGS 2011, 376 = RVGreport 2010, 476.

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